Kostenerstattung für Gesundheitspflege
Möchten Sie mehr wissen über den Anspruch auf Kostenerstattung für Gesundheitspflege in Belgien? Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige darüber.

Krankenpflichtversicherung
In Belgien werden Leistungen für präventive und heilende Behandlungen von der Krankenpflichtversicherung erstattet.
Die Krankenpflichtversicherung ist auf fast der gesamten Bevölkerung anwendbar
- Angestellte und gleichgestellte Personen
- Selbstständige und gleichgestellte Personen
- Sonstige Kategorien: Studenten, Behinderte, Empfänger eines Eingliederungseinkommens usw.
- Die Personen zu Lasten der oben genannten Kategorien haben ebenfalls Anspruch auf Gesundheitspflege
Um als „Person zu Lasten“ anerkannt zu werden, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Personen zu Lasten - Erlaubtes Einkommen auf der Website des LIKIV (auf Französisch). In einem grenzüberschreitenden Kontext bestimmt die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes, wer als Person zu lasten gilt.
Das Landesinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (LIKIV - auf Französisch) organisiert die Kranken-, Mutterschafts- und Invalidenversicherung in Belgien und verteilt die finanziellen Mittel auf die verschiedenen Versicherungsträger. Diese Träger, die für die Auszahlung von Gesundheitsleistungen und Entschädigungen zuständig sind, sind die Krankenkassen.
Rückerstattung und Abkommen
Die Leistungen werden nach Erstattungstabellen erstattet, die durch Abkommen bzw. Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern (Arzt, Zahnarzt, Heilgymnast usw.) und den Versicherungsträgern festgelegt werden.
Die Pflegeerbringer müssen Ihnen mitteilen, ob sie die ausgehandelten Tarife einhalten werden oder nicht:
- Die Pflegeerbringer, die die ausgehandelten Tarife einhalten, werden zu „konventionierten Pflegeerbringern“. Für von ihnen erbrachte Pflege zahlen Sie nur die Selbstbeteiligung ohne Aufpreis. Die Selbstbeteiligung, auchEigenanteil genannt, ist der Betrag, den Sie nach Abzug der Erstattung durch Ihre Krankenkasse selbst zahlen müssen.
- Die Pflegeerbringer, die die ausgehandelten Tarife nicht einhalten, werden zu „nicht-konventionierten Pflegeerbringern“. Es steht ihnen frei, ihre eigenen Tarife festzulegen, so dass Sie unter Umständen zusätzlich zur Selbstbeteiligung einen Aufpreis zahlen müssen.
Einige Pflegeerbringer halten zuweilen die ausgehandelte Tarife ein, zu anderen Zeiten jedoch nicht: sie sind „teilweise konventioniert“.
Wenn Sie einen konventionierten Pflegeerbringer aufsuchen, zahlen Sie immer den offiziellen Tarif.
Mit der Anwendung Suche nach einem Pflegeerbringer auf der Website des LIKIV (auf Französisch) können Sie überprüfen, ob ein Leistungserbringer konventioniert ist oder nicht.
Die Erstattung der Gesundheitsleistungen erfolgt durch die anerkannten Krankenkasse Ihrer Wahl (die vollständige Liste finden Sie auf der Seite Die Versicherungsträger der Website des LIKIV (auf Französisch) oder durch die Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung (HKIV).
Medizinische und zahnärztliche Versorgung
Sie dürfen Ihren eigenen Arzt, Zahnarzt oder heilhilfsberufliche Fachkraft wählen und einen Facharzt konsultieren (eine Überweisung ist nicht erforderlich).
Sie zahlen die Gebühren direkt an den Arzt, Zahnarzt oder heilhilfsberufliche Fachkraft. Die von Ihnen gewählte Krankenkasse erstattet grundsätzlich 75 % der von Ihnen gezahlten medizinischen Gebühren.
In bestimmten Fällen wird die Drittzahlerregelung angewandt, so dass Sie dem Pflegeerbringer nur Ihren Anteil der Kosten zahlen müssen, während der Krankenkasse anschließend direkt an den Pflegeerbringer zahlt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Drittzahlerregelung auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Gesundheitsleistungen, die von Ihrer Krankenkasse erstattet werden auf der Website des LIKIV (auf Französisch)
Pharmazeutische Produkte
Sie dürfen die Apotheke wählen, in der Sie die vom Arzt oder Zahnarzt verschriebenen Medikamente erhalten.
Sie zahlen die Gebühren direkt an den Apotheker, der Ihnen eine Empfangsbestätigung für die ausgegebenen Arzneimittel ausstellt.
Der von der Krankenversicherung erstattete Betrag variiert je nach dem sozialen und therapeutischen Nutzen des verschriebenen Arzneimittels.
Wenn Sie eine ärztliche Verschreibung haben, zahlen Sie dem Apotheker nur den Teil des Preises, der nicht von der Versicherung erstattet wird (Drittzahlerregelung). Eine Verschreibung oder eine ärztliche Anordnung ist eine Handlung, durch die eine anerkannte Berufsfachkraft im Gesundheitswesen für einen Patienten therapeutische Empfehlungen anordnet.
Krankenhausaufenthalt
Die Kosten für die Pflege werden zwischen Ihnen und Ihrem Versicherungsträger geteilt. Das Krankenhaus rechnet die Kosten Ihrer Krankenkasse direkt mit Ihrem Versicherungsträger ab (Drittzahlerregelung).
Wenn Sie ins Krankenhaus eingeliefert werden, müssen Sie selbst eine Pauschale bezahlen.
Der Betrag variiert je nach Ihrem Statut, wie z. B. Arbeitslosigkeit, unterhaltsberechtigte Kinder oder das Recht auf eine erhöhte Kostenbeteiligung (eine höhere Erstattung Ihrer medizinischen Kosten durch die Versicherung). Die erhöhte Kostenbeteiligung gibt es nur für bestimmte Patienten und unter bestimmten Bedingungen: weitere Informationen finden Sie auf der Seite Erhöhte Kostenbeteiligung auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Rückerstattung bei Krankenhausaufenthalt des belgischen Portals der sozialen Sicherheit.
Weitere Informationen zu den Kosten von Gesundheitsleistungen und Erstattungen im Rahmen der (föderalen) Krankenpflichtversicherung finden Sie auf der Seite Gesundheitspflege: Kosten und Erstattung auf der Website des LIKIV (auf Französisch)
Medizinisch begleiteter Transport
Medizinisch begleitete Transporte (außer auf dem Luftweg) werden von der (föderalen) Krankenpflichtversicherung nicht erstattet. Sie müssen unabhängig von der zurückgelegten Strecke einen Pauschalbetrag zahlen.
Bei medizinisch begleiteten Transporten auf dem Luftweg (Hubschrauber der Universitätsklinik Sart Tilman und des AK Sint-Jan Brugge) müssen Sie einen Pauschalbetrag zuzüglich eines Kilometersatzes zahlen. Die (föderale) Krankenpflichtversicherung erstattet 50 % der Kosten
Zugang zu Gesundheitspflege wenn Sie sich vorübergehend in Belgien aufhalten
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz krankenversichert sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts in Belgien (z. B. im Urlaub, auf Geschäftsreise oder während eines Studiums) erkranken, haben Sie Anspruch auf Erstattung der medizinisch notwendigen Gesundheitspflege unter Berücksichtigung der:
- Dauer Ihres Aufenthalts
- Art der Gesundheitspflege.
Fragen Sie vor der Reise nach Belgien bei Ihrem Versicherungsträger (in Ihrem Heimatland) nach Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung.
Sie dürfen Ihren eigenen Arzt, Zahnarzt oder heilhilfsberufliche Fachkraft wählen und einen Facharzt konsultieren (eine Überweisung ist nicht erforderlich).
Wenn Sie einen konventionierten Pflegeerbringer (Arzt, Zahnarzt, Heilgymnasten…) aufsuchen, zahlen Sie garantiert den offiziellen Tarif.
Mit der Anwendung Suche nach einem Pflegeerbringer auf der Website des LIKIV (auf Französisch) können Sie überprüfen, ob ein Leistungserbringer konventioniert ist oder nicht.
Sie zahlen die Gebühren direkt an den Pflegeerbringer. Anschließend können Sie gegen Vorlage der Pflegebescheinigung und Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung bei der Krankenkasse Ihrer Wahl die Erstattung beantragen. In bestimmten Fällen wird die Drittzahlerregelung angewandt, so dass Sie nur Ihren Anteil der Kosten zahlen müssen (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt).
Weitere Informationen über die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte in Belgien finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an das LIKIV, Dienst für Gesundheitspflege, Direktion für internationale Beziehungen (E-Mail: rir@riziv-inami.fgov.be).
Sie ziehen langfristig nach Belgien und haben Anspruch auf Gesundheitspflege aus einem anderen Mitgliedstaat
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz krankenversichert sind und nach Belgien umziehen, haben Sie in Belgien Anspruch auf Gesundheitspflege gemäß den belgischen Rechtsvorschriften im Namen des Landes, in dem Sie versichert sind Gesundheitspflege.
Sie müssen sich bei einer belgischen Krankenkasse Ihrer Wahl auf der Grundlage eines S1-Dokuments anmelden, das von der Krankenkasse des Mitgliedstaates, in dem Sie versichert sind, ausgestellt wird. Dies gilt auch für die Sie begleitende Familienangehörige. In dem Fall bestimmt die Belgische Gesetzgebung, wer als Familienangehöriger (Person zu Lasten) betrachtet werden kann.
Wenn Sie sich für die Anmeldung bei einer Krankenkasse entscheiden, sind Sie verpflichtet, sich für die allgemeine Zusatzversicherung anzumelden und müssen Sie die entsprechende Prämie zahlen. Wenn Sie diese Prämie nicht bezahlen möchten, müssen Sie sich bei der Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung (HKIV) anmelden.
Gesundheitspflege, die von der (föderalen) Krankenpflichtversicherung erstattet wird, umfasst sowohl präventive als auch heilende Behandlungen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung Ihrer Gesundheit erforderlich sind.
Sie nehmen eine Arbeit in Belgien auf und verlegen Ihren Wohnsitz nach Belgien
Aufgrund Ihrer Beschäftigung sind Sie in Belgien grundsätzlich sozialversichert.
Um Anspruch auf Kostenerstattung der Gesundheitspflege zu haben, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen einer anerkannten Krankenkasse Ihrer Wahl angeschlossen sein (die vollständige Liste finden Sie auf der Seite Die Krankenkassen kontaktieren auf der Website des LIKIV (auf Französisch)) und die Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten haben. Sie können auch der Hilfskasse für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (HKIV) beitreten,
- Sie müssen einen Mindestbetrag an Beiträgen zahlen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie einen zusätzlichen persönlichen Beitrag zahlen, um Ihren Anspruch auf Gesundheitsversorgung zu wahren.
Wenn Sie sich in Belgien für die Anmeldung bei einer Krankenkasse entscheiden, sind Sie verpflichtet, sich für die allgemeine Zusatzversicherung anzumelden und müssen Sie die entsprechende Prämie zahlen. Wenn Sie diese Prämie nicht bezahlen möchten, müssen Sie sich bei der Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung (HKIV) anmelden.
Dies gilt auch für die Sie begleitende Familienangehörige. In dem Fall bestimmt die Belgische Gesetzgebung, wer als Familienangehöriger (Person zu Lasten) betrachtet werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Gesundheitspflege: Kosten und Erstattung auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Sie arbeiten in Belgien, leben jedoch im Ausland
Aufgrund Ihrer Beschäftigung sind Sie in Belgien grundsätzlich sozialversichert.
Um Anspruch auf Kostenerstattung der Gesundheitspflege zu haben, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen einer anerkannten Krankenkasse Ihrer Wahl angeschlossen sein (die vollständige Liste finden Sie auf der Seite Die Krankenkassen kontaktieren auf der Website des LIKIV (auf Französisch)) und die Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten haben. Sie können auch der Hilfskasse für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (HKIV) beitreten,
- Sie müssen einen Mindestbetrag an Beiträgen zahlen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie einen zusätzlichen persönlichen Beitrag zahlen, um Ihren Anspruch auf Gesundheitsversorgung zu wahren.
Wenn Sie sich für die Anmeldung bei einer Krankenkasse entscheiden, sind Sie verpflichtet, sich für die allgemeine Zusatzversicherung anzumelden und müssen Sie die entsprechende Prämie zahlen. Wenn Sie diese Prämie nicht bezahlen möchten, müssen Sie sich bei der Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung (HKIV) anmelden.
Sie müssen bei Ihrer belgischen Krankenkasse bzw. der HKIV das S1-Dokument beantragen. Dieses Dokument sollen Sie einem Versicherungsträger Ihres Wohnlandes (also eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz) übermitteln, so dass Sie und die mit Ihnen zusammenwohnenden Familienangehörigen gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnlandes im Namen Belgiens Zugang zut Gesundheitspflege haben. In dem Fall bestimmt die Gesetzgebung des Wohnlandes, wer als Familienangehöriger (Person zu Lasten) betrachtet werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sie gehen ins Ausland, um dort zu leben auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Allgemeine Informationen
Die Europäische Krankenversicherungskarte oder provisorische Ersatzbescheinigung wird von der Krankenkasse des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem Sie versichert sind.
Besuchen Sie die Seite über die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Website der Europäischen Kommission, um mehr über die Verwendung der Karte in Belgien zu erfahren.
Online-Beantragungsverfahren für eine Europäische Krankenversicherungskarte
Wenn Sie in Belgien sozialversichert sind, können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte online beantragen.
Weitere Informationen zu diesem Online-Beantragungsverfahren finden Sie auf den folgenden Seiten (bitte wählen Sie die Seite der Krankenkasse, der Sie angehören):
- Landesverband der Christliche Krankenkassen
- Landesverband der Neutralen Krankenkassen
- Nationaler Bund Sozialistischer Krankenkassen
- Landesverband der liberalen Krankenkassen
- Landesverband der unabhängiger Krankenkassen
- Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung
- Kasse für Gesundheitsflege von HR Rail
Bitte kontaktieren Sie
- die Krankenkasse Ihrer Wahl: Konsultieren Sie die Liste der belgischen Krankenkassen auf der Seite 'Die Krankenkassen kontaktieren' auf der Website des LIKIV (auf Französisch), oder
- das LIKIV, Dienst für Gesundheitsleistungen, Direktion für internationale Beziehungen (E-Mail: rir@riziv-inami.fgov.be).