Entsendung von Arbeitnehmern in Belgien

Ein ausländisches Unternehmen kann Arbeitnehmer vorübergehend in Belgien beschäftigen. Dies wird als Entsendung bezeichnet. In diesem Fall muss das Unternehmen bestimmte belgische Beschäftigungsvorschriften berücksichtigen.

Ein im Ausland ansässiges Unternehmen kann seine Mitarbeiter nach Belgien entsenden, d.h. die Arbeitnehmer vorübergehend in Belgien beschäftigen. Während der Entsendung muss der Arbeitgeber bestimmte belgische Beschäftigungsbedingungen (auf Französisch) erfüllen.

Unter Entsendung ist die Situation eines Arbeitnehmers zu verstehen, der in Belgien eine befristete Tätigkeit ausübt und der entweder gewöhnlich auf dem Gebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeitet oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt wurde.

Unter Arbeitnehmer ist der Lohnempfänger zu verstehen. Dabei handelt es sich um Personen, die auf der Grundlage eines Vertrags gegen Entgelt Arbeit unter der Aufsicht des Unternehmens verrichten, das sie entsendet. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden ausländischen Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer muss bereits vor der Entsendung bestehen und während der Dauer der Entsendung aufrechterhalten werden.

Die Entsendung nach Belgien ist an bestimmte Formalitäten (auf Französisch) gebunden.

Zugang zum Arbeitsmarkt (Arbeitserlaubnis)

Die Erteilung und Erteilung von Arbeitskarten fällt in die Zuständigkeit der belgischen Regionen.

Einreise in das Hoheitsgebiet und Aufenthalt

  • Wenn der entsandte Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, muss er dieses Visum vor seiner Einreise nach Belgien erhalten haben.
  • Der entsandte Mitarbeiter muss sich bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem er sich aufhält, melden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

LIMOSA-Meldung

Der ausländische Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in Belgien entsendet, oder sein Mandatar muss über die Seite 'Limosa' des Portals der Sozialen Sicherheit eine so genannte Limosa-Meldung machen. Die Meldung muss erfolgen, bevor die Arbeitnehmer in Belgien beschäftigt werden.

Die Limosa-Meldung enthält bestimmte Informationen über den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber (Arbeitsort, Entsendungsdauer, Arbeitszeiten usw.) und die vom Arbeitgeber benannte Verbindungsperson.

Jede Person, die nicht der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegt und die vorübergehend oder teilzeitlich in Belgien arbeitet, muss eine solche Meldebescheinigung vorlegen können. Ohne diesen Nachweis müssen Sie eventuell mit straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen rechnen.

Einige Personengruppen sind von einer Limosa-Meldung ausgenommen, z. B. Künstler, Diplomaten, Angestellte im internationalen Verkehrswesen, Teilnehmer an einem wissenschaftlichen Kongress, ...

Weitere Informationen über die Limosa-Meldun finden Sie auf der Seite Limosa der Website Working in Belgium oder über das Limosa-Kontaktzentrum: Tel.: +32 2 788 51 57, E-Mail: limosa@eranova.fgov.be.

Verbindungsperson

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Belgien entsendet, muss der belgischen Arbeitsinspektion Angaben zu einer Verbindungsperson machen.

Weitere Informationen über das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen über die Verbindungsperson finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

Dokumente auf Anfrage der belgischen Arbeitsinspektion

Die belgische Arbeitsinspektion kann unter bestimmten Bedingungen das Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Belgien entsendet, auffordern, die Dokumente des Herkunftslandes, die den belgischen Sozialdokumenten in Bezug auf das Arbeitsentgelt ähnlich sind, sowie andere Dokumente, auf die im belgischen Gesetz vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

A1-Bescheininigung über anwendbare Rechtsordnung

Möchte ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, benötigt er eine A1-Bescheinigung bzw. ein Certificate of Coverage, aus dem hervorgeht, in welchem Land die Person Sozialversicherungsschutz genießt. 

Für Ihre nicht-belgischen Arbeitnehmer beantragen Sie die Bescheinigung A1 bei Ihrem örtlichen Träger der Sozialen Sicherheit.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, können für 12 Monate von der Vorlage bestimmter Sozialdokumente befreit werden. Besuchen Sie die Seite Befreiung von der Vorlage bestimmter belgischer Sozialdokumente (auf Französisch), um zu erfahren, um welche Dokumente es sich handelt.

Wenn die Abordnung länger als zwölf Monate dauert, kann der Arbeitgeber für einen zusätzlichen Zeitraum von sechs Monaten von der Verpflichtung befreit werden, zusätzliche belgische Arbeitsbedingungen gemäß den normalerweise geltenden Sonderregeln anzuwenden. Um diese Befreiung anzuwenden, muss der Arbeitgeber eine begründete Notifizierung an den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einreichen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Begründete Notifizierung bei Entsendung von mehr als 12 Monaten auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

Das belgische Verbindungsbüro (auf Französisch) ist die erste Anlaufstelle für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden möchten. Das Verbindungsbüro informiert Arbeitgeber und entsandte Arbeitnehmer über das Arbeitsrecht und leitet sie gegebenenfalls an die zuständigen Dienststellen weiter.

Weitere Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die Entsendung in Belgien finden Sie auf der Seite Entsendung der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung

Generaldirektion für individuelle Arbeitsbeziehungen