Gleichbehandlung

Alle ArbeitnehmerInnen haben das Recht, in Belgien am Arbeitsplatz gleich behandelt zu werden: ihre Rechte werden durch verschiedene Antidiskriminierungsgesetze geschützt. Es werden besondere Maßnahmen ergriffen, um Ungleichheiten zwischen ArbeitnehmerInnen zu bekämpfen oder das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen zu verringern.

Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt (auf Französisch) kann zu jeder Zeit während des Arbeitsverfahrens auftreten: bei der Einstellung, bei der Ausführung des Arbeitsvertrags oder bei dessen Beendigung. Es kann ein bewusster oder unbewusster Versuch sein, jemanden zu diskriminieren oder diese Person zu schädigen (direkte Diskriminierung) oder das indirekte Ergebnis einer Entscheidung oder eines Verfahrens (indirekte Diskriminierung). Mobbing, Belästigung oder die Verweigerung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen fallen ebenfalls unter die Antidiskriminierungsgesetzgebung.

Innerhalb des Arbeitsbereichs gilt auch die Gesetzgebung zur Prävention psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz. Dieses Gesetz sieht unter anderem eine Entschädigung für Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung vor.

Recht auf Gleichbehandlung

Jede Person hat in Belgien das Recht auf Gleichbehandlung, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Geschlecht, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung, Gesundheitszustand, Fähigkeit, körperlichen Merkmalen, Familienstand, politischer Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Geburt und sozialer Herkunft.

Als Unternehmen oder Arbeitgeber ist es daher wichtig, über die Antidiskriminierungsgesetzgebung in Belgien informiert zu sein. Diskriminierung ist die ungleiche oder unfaire Behandlung einer anderen Person aufgrund persönlicher Eigenschaften. Nach dem Gesetz sind Diskriminierung, Belästigung, Hassbotschaften und Hassverbrechen gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale strafbar.

Die Antidiskriminierungsgesetzgebung definiert nicht nur die verschiedenen Formen der Diskriminierung, sondern auch die damit verbundenen persönlichen Merkmale. Wir sprechen von „geschützten Merkmalen“.

19 geschützte Merkmale

In Belgien gibt es drei Gesetze, die zusammen die Antidiskriminierungsgesetzgebung bilden: das Geschlechtergesetz, das Antirassismusgesetz und das Antidiskriminierungsgesetz. Auch die Regionen und Gemeinschaften haben entsprechende Regelungen erlassen. Zusammen unterscheiden sie 19 geschützte Diskriminierungsgründe:

  • Gendergesetz: Geschlecht (einschließlich Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburt, Stillen, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Vaterschaft, Mit-Mutterschaft, Adoption, Geschlechtsumwandlung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale).
  • Antirassismusgesetz: Nationalität, nationale oder ethnische Herkunft, sogenannte Rasse, Hautfarbe und Abstammung (jüdische Herkunft)
  • Antidiskriminierungsgesetz: Behinderung, Religion oder Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Alter, Vermögen, Familienstand, politische Überzeugung, gewerkschaftliche Überzeugung, Gesundheitszustand, körperliche oder genetische Merkmale, Geburt, soziale Herkunft und Sprache

Unia ist für 17 der 19 Diskriminierungsgründe zuständig. Für das Geschlechterkriterium wurde ein eigenes Institut gegründet: das Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern. Keiner öffentlichen Behörde in Belgien wurde eine spezifische Kompetenz für das Sprachkriterium zugewiesen.

Geschlechtergleichheit

In Belgien ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Verfassung verankert. Darüber hinaus gibt es in Belgien spezielle Gesetze zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Das Gendergesetz schützt Einzelpersonen vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gilt in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens: bei der Arbeit, bei Gütern und Dienstleistungen, im Gesundheitswesen, im öffentlichen Verkehr, im Wohnungswesen, in der Bildung, ...

Daher sollten Frauen und Männer am Arbeitsplatz und in jeder Phase ihrer beruflichen Laufbahn gleich behandelt werden. So sollten sie z. B. gleiche Chancen bei der Einstellung erhalten, sie sollten Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, auf gleiche Arbeitsbedingungen haben, und sie sollten gleiche Chancen bei Ausbildung und Beförderung erhalten. Darüber hinaus gibt es einen besonderen Schutz vor Belästigung und unerwünschtem Sexualverhalten am Arbeitsplatz. Auch im öffentlichen Raum sind sexistische Verhaltensweisen oder Äußerungen strafbar.

Das Verbot der Diskriminierung von Frauen und Männern bietet auch Schutz für Schwangere oder Eltern am Arbeitsplatz. Sie dürfen nicht wegen ihrer Schwangerschaft oder weil sie Kinder haben oder haben wollen, benachteiligt werden.

Das Recht auf Gleichbehandlung gilt auch für Personen, die möglicherweise nicht dem stereotypen Bild oder den stereotypen Erwartungen von Frauen und Männern entsprechen, wie z. B. Transgender-Personen oder intergeschlechtliche Personen. Auch sie sind gesetzlich vor Diskriminierung geschützt.

Welche Rechte haben Sie?

Werden Sie bei der Arbeit ungleich behandelt? Erhalten Sie nicht die angemessenen Anpassungen, auf die Sie Anspruch haben? Oder waren Sie das Opfer von Mobbing? Dann können Sie verschiedene Organisationen in Belgien um Hilfe bitten. Die Dienstleistungen dieser Organisationen sind kostenlos.

  • Glauben Sie, dass Sie das Opfer einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung sind? Dann können Sie sich an das Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern wenden, um Informationen oder rechtliche Unterstützung zu erhalten. Verwenden Sie das Online-Meldeformular oder rufen Sie die gebührenfreie Nummer 0800 12 800 an, um eine Meldung zu erstellen. Sie können sich an das Institut wenden, wenn Sie aufgrund Ihres Geschlechts oder wegen Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburt, Stillen, medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Vaterschaft, Mit-Mutterschaft, Adoption, Geschlechtsumwandlung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmalen diskriminiert wurden. Darüber hinaus ist das Institut auch für Beschwerden über Rachepornografie (die Verbreitung von sexuell eindeutigen Bildern von Ihnen ohne Ihre Zustimmung) zuständig. Meldungen werden kostenlos, absolut vertraulich und immer mit Zustimmung der/des Meldenden behandelt.
  • Im Falle von Diskriminierung (aufgrund von Rassismus (Nationalität, Herkunft, Hautfarbe und nationale oder ethnische Herkunft), Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung, Gesundheitszustand, Reichtum, körperlichen Merkmalen, Familienstand, politischer Meinung, gewerkschaftlicher Überzeugung, Geburt und sozialer Herkunft) können Sie die Hilfe von Unia in Anspruch nehmen. Lesen Sie mehr darüber, was Unia gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz unternimmt, und melden Sie uns, wenn Sie diskriminiert worden sind.
  • Wenn Sie eine Behinderung haben, ist Ihr Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, wenn Sie diese benötigen. Wird das nicht umgesetzt? Dann können Sie dies bei Unia melden

Wer kann Sie informieren?

In Belgien gibt es mehrere Organisationen, die Sie über die Antidiskriminierungsgesetzgebung informieren können.

  • Bei Fragen über geschlechterbasierte Diskriminierung können Sie sich an das Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern wenden, um Informationen oder rechtliche Unterstützung zu erhalten. Verwenden Sie das Online-Meldeformular oder rufen Sie die gebührenfreie Nummer 0800 12 800 an, um eine Meldung zu machen.
  • Haben Sie Fragen zu Arbeitnehmern mit Behinderung und welche angemessenen Vorkehrungen Sie für sie treffen sollten? Dann können Sie sich an Unia wenden. Verwenden Sie das Online-Meldeformular von Unia oder rufen Sie die gebührenfreie Nummer 0800 12 800 (aus Belgien) oder +32 2 212 30 00 (aus dem Ausland) an, um Ihre Situation zu melden.
  • Haben Sie Fragen zur Diversität am Arbeitsplatz in Bezug auf Nationalität, Herkunft, Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Gesundheitszustand, Fähigkeiten, körperliche Merkmale, Familienstand, politische Überzeugungen, gewerkschaftliche Überzeugungen, Geburt oder soziale Herkunft? Dann können Sie die Hilfe der Unia in Anspruch nehmen. Unia kann auch Unternehmen und Organisationen unterstützen, die Initiativen rund um Diversität und Nichtdiskriminierung ergreifen wollen.

Wo können Sie weitere Informationen finden? 

Unia entwickelte einen Online-Schulungskurs über Antidiskriminierungsgesetzgebung, Diversitätspolitik und angemessene Anpassungen am Arbeitsplatz. Die Ausbildung ist kostenlos.

Weitere Informationen zur Gesetzgebung in Bezug auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz (auf Französisch). 

Weitere Informationen über die verschiedenen Diskriminierungsgründe und die Möglichkeiten der Berufung.

Das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist seit langem Teil der europäischen und belgischen Gesetzgebung und einer der Eckpfeiler der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Es ist gesetzlich verboten, aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren. Ein Arbeitgeber muss zwei Arbeitnehmern, die eine Arbeit von gleichem Wert und mit den gleichen Eigenschaften verrichten, das gleiche Entgelt zahlen. Trotz dieses Prinzips besteht in der Praxis nach wie vor ein Lohngefälle (auf Französisch).

Insgesamt hat sich das Lohngefälle in Belgien in den letzten Jahren tendenziell verringert (auf Französisch). Der Bericht des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern über das Lohngefälle zeigt, dass Frauen im Jahr 2017 auf Jahresbasis und unter Berücksichtigung der Arbeitszeit durchschnittlich 9,6% weniger verdienten als Männer. Im Jahr 2014 waren es 10,9 %. Belgien schneidet besser ab als der europäische Durchschnitt von 16 %, aber es liegt noch ein langer Weg vor uns. Aus diesem Grund haben die belgischen Behörden spezifische Maßnahmen eingeführt.

Maßnahmen zur Schließung des Lohngefälles

In Belgien sind die Löhne zu einem großen Teil kollektiv festgelegt. Dies ist einer der Gründe, warum das Lohngefälle in Belgien (auf Französisch) relativ gering ist. Dennoch gibt es immer noch Raum für individuelle Verhandlungen, bei denen Männer im Allgemeinen vorteilhafter abschneiden als Frauen. In der Privatwirtschaft ist der Spielraum für individuelle Lohnverhandlungen viel größer als im öffentlichen Sektor, aber selbst im öffentlichen Sektor kann z. B. darüber verhandelt werden, ob Arbeitserfahrung in anderen Sektoren anerkannt wird oder nicht. Dies ist einer von mehreren Gründen, warum das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern nach wie vor besteht.

Konkrete Werkzeuge

Um dieses Problem der impliziten Diskriminierung anzugehen, sieht das Gesetz vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles unter anderem die Analyse der Geschlechtsneutralität aller Berufsklassifikationen vor. Es gibt auch eine Checkliste, mit der Personalverantwortliche überprüfen können, ob die von ihnen verwendeten Stellenklassifikationen geschlechtsneutral sind, d. h. ob sie nicht zu einer Benachteiligung von Frauen führen.

Die Ziele dieses Gesetzes sind:

  • Maßnahmen auf der Ebene der Lohnbildung ergreifen, um das Lohngefälle im engeren Sinne (die Tatsache, dass Arbeitnehmerinnen unterbezahlt werden) zu bekämpfen;
  • Sicherstellen, dass das Lohngefälle zu einem ständigen Thema der sozialen Konzertierung auf allen drei Ebenen (berufsübergreifend, sektoriell und betrieblich) wird, sodass die Sozialpartner einbezogen werden.

Damit das Lohngefälle auf die Tagesordnung der Konzertierungen gesetzt werden kann, muss das Phänomen sichtbar und diskutierbar gemacht werden. Das Lohngefälle sichtbar und diskutierbar zu machen, ist der rote Faden der auf den drei Konzertierungsebenen eingeführten Maßnahmen:

  1. Auf intersektorieller Ebene enthält der Bericht des Zentralen Wirtschaftsrats eine Reihe von Daten über die Entwicklung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles.
  2. Auf sektorieller Ebene werden die Stellenklassifikationen auf ihre Geschlechtsneutralität überprüft.
  3. Auf Unternehmensebene ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaftsdelegation alle zwei Jahre einen Analysebericht über die Vergütungsstruktur der Arbeitnehmer vorzulegen und mit diesen zu erörtern. Wenn auf der Grundlage dieses Analyseberichts ein Lohngefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten innerhalb des Unternehmens festgestellt wird, kann ein Aktionsplan zu dessen Beseitigung aufgestellt werden.

Weitere Informationen über das Gesetz zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und die Anwendung und Nutzung konkreter Werkzeuge (Checkliste, Bericht über das Lohngefälle) – auf Französisch

Jedes Jahr veröffentlicht das Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern neue Zahlen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in Belgien.

Wenn Sie glauben, dass Sie diskriminiert worden sind, können Sie beim Institut oder bei Ihrer Gewerkschaft Beschwerde einreichen.

Das Prinzip der Nichtdiskriminierung zugunsten von Teilzeitbeschäftigten

Mit dem Gesetz vom 5. März 2002 wurde ein allgemeiner Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingeführt, der besagt, dass Teilzeitbeschäftigte in Bezug auf die Arbeitsbedingungen genauso behandelt werden müssen wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Gegebenenfalls können die Rechte von Teilzeitbeschäftigten in Abhängigkeit von der Dauer ihrer Beschäftigung festgelegt werden.

Dieser Grundsatz der Nichtdiskriminierung hat eine allgemeine Tragweite: er gilt für alle Rechtsquellen des Arbeitsrechts.

Ausnahmen: die objektiven Gründe

Teilzeitbeschäftigte können anders behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, sofern diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 

Entlohnung

Insbesondere in Bezug auf das Arbeitsentgelt muss der Teilzeitbeschäftigte für gleiche oder gleichwertige Arbeit anteilig den gleichen Lohn erhalten wie ein Vollzeitbeschäftigter, unabhängig von den Modalitäten der Lohnzahlung.

Alle Lohnbestandteile von Vollzeitbeschäftigten müssen auf den Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit im Unternehmen nach den gleichen Standards, Lohnskalen und Vergabekriterien angewandt werden, sofern er unter ähnlichen Bedingungen beschäftigt ist und zur gleichen Kategorie von Arbeitnehmern gehört.

Darüber hinaus hat der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf ein durchschnittliches monatliches Mindesteinkommen, das im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit im Unternehmen auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens des Vollzeitbeschäftigten berechnet wird.

Weitere Informationen über das Prinzip der Nichtdiskriminierung zugunsten von Teilzeitbeschäftigten (auf Französisch)

Prinzip der Nichtdiskriminierung für befristete Verträge oder genau bestimmter Arbeit

In Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit einem genau bestimmten Arbeitsvertrag allein aufgrund der Tatsache, dass sie für einen bestimmten Zeitraum beschäftigt sind, nicht weniger günstig behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Wenn dies gerechtfertigt ist, können ihre Rechte auf der Grundlage ihres Dienstalters oder der Dauer des Arbeitsvertrags festgelegt werden.

Benachrichtigung über freie Stellen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag oder einem genau bestimmten Arbeitsplatz über alle freien Stellen im Unternehmen zu informieren, die ihnen eine unbefristete Beschäftigung garantieren können. Diese Informationen können in Form einer allgemeinen Veröffentlichung an geeigneter Stelle im Unternehmen oder Betrieb zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Informationen über das Prinzip der Nichtdiskriminierung für befristete Verträge oder genau bestimmter Arbeit (auf Französisch)

    • Für Meldungen oder Anfragen zu Einzelfällen: Benutzen Sie das Online-Meldeformular oder rufen Sie die gebührenfreie Nummer 0800 12 800 an.
    • Zur Frage des Lohngefälles im Allgemeinen: Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern unter egalite.hommesfemmes@iefh.belgique.be.
    • Über die Maßnahmen auf der Ebene der intersektoriellen und sektoriellen Konzertierung: Generaldirektion für kollektive Arbeitsbeziehungen unter rct@werk.belgie.be.
    • Über den Analysebericht: Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen über rit@emploi.belgique.be
    • Über den Schlichter: Abteilung für Rechtsstudien, Dokumentation und Streitfälle unter divjur@emploi.belgique.be
    • FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung - Kontaktzentrum der Arbeitsinspektion Aufsicht über die Sozialgesetze